Bei Notdurft auf der Straße unfallversichert
Aus der "Süddeutschen Zeitung"

Mainz (dpa): 

Einem Zimmermann, der auf dem Heimweg von einem betrieblichen Richtfest auf der Fahrbahn bei einer "Pinkelpause" angefahren worden war, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung zugesprochen. Es erkannte einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Die Verrichtung der Notdurft auf dem Heimweg sei nicht anders zu beurteilen als das Einwerfen eines Briefes oder der Kauf einer Zeitung. In beiden Fällen werde der Versicherungsschutz nicht unterbrochen. Als unerheblich werteten die Richter, daß der Zimmerer in der Straßenmitte uriniert hatte. Zweck des Festes sei es auch gewesen, die Laune der Mitarbeiter zu heben. Daher sei es nicht ungewöhnlich, wenn die gute Laune sich in "Späßen" und "Scherzen" auswirke. (Az: L 3 U 145/94)

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